Mittwoch, 28. April 2010

ITALIEN: Es war ein Mal der Artikel 18

AUTOR: Severo LUTRARIO

Übersetzt von Coorditrad


Im Jahr 2002 fanden sich in Rom drei Millionen Arbeiter zusammen zur Verteidigung des Artikels 18 des Arbeitsgesetzes. Also jenes Instruments, das die Arbeiterbewegung in 150 Jahren mit Blut, Schweiß und Tränen erkämpft hat – Voraussetzung für die effektive Ausübung aller anderen Rechte – und welches festlegt, dass ohne gerechtfertigtes Motiv und grundlos niemand entlassen werden kann.

Wir waren damals drei Millionen und es ist uns gelungen, zumindest diesen Teil der geplanten Präkarisierung der Arbeitswelt zu blockieren.

Heute verabschiedet das Parlament dieser Republik ohne Blutvergießen einen Gesetzesentwurf, der von der Regierung unter anderem zum Thema „Streitigkeiten am Arbeitsplatz“ eingebracht wurde, ohne dass es eine einzige Stunde Streik, eine Betriebsversammlung, eine Demonstration, eine Diskussion, oder sonst irgendwas gegeben hätte.

Zwar haben die wachsamsten Arbeitsrechtler den Alarm geschlagen. Aber in einem von Zwergen, Feuerschluckern und TV-Showtänzerinnen regierten Land, einem Land, in dem die politische Agenda von den juristischen Problemen des Bosses, von Konkubinen, Zuhältern, von Gelagen der Despoten mit ihren Tänzen aus Bestechern und Bestochenen, bestimmt wird und dessen Staatspräsident die elementarsten Regeln zur Umsetzung der letzten, noch erhaltenen Spuren von Demokratie mit den Füßen tritt - wer hat in einem solchen Land Lust, mit den juristischen Feinheiten eines Rechtsverdrehers seine Zeit zu verbummeln?


Lass ihn Dir nicht wegnehmen! Zeichnung von Tiziano Riverso für die Gewerkschaft CGIL


Wer könnte sich über den Abbau der letzten Überbleibseln des Arbeitsrechtes empören?

Durch die Verbindung mit dem neuen Finanzgesetz – gegen das sich die Opposition Seiner Majestät (ob Demokratische Partei PD, oder Italien der Werte (IdV) macht keinen Unterschied) geweigert hat, sich zu stellen, es sei denn mit ihrer harmlosen und unschädlichen parlamentarischen Opposition, und das die Gewerkschaften (und auch hier haben sich keine Unterschiede offenbart) einfach ignoriert haben (die in den Schieds- und Versöhnungsstellen arbeitenden Kollegen werden ein optimales Instrument zur Zufriedenstellung und Finanzierung bieten) – wurden die Bedingungen geschaffen, um einen bereits seit über 10 Jahren andauernden Prozess zu vervollständigen, welcher zum Ziel hat, alle Arbeitnehmenden nur noch alleine vor ihren Arbeitgebern dastehen zu lassen.

Das Arbeitsrecht entsteht aus der Feststellung, dass der Arbeitsvertrag nicht als ein Vertrag wie alle anderen betrachtet werden kann. Und zwar, weil eines der beiden Seiten, nämlich der Arbeitnehmer - derjenige, welcher arbeiten muss, um zu überleben - sich dem anderen Vertragspartner, dem Arbeitgeber, gegenüber in einer unterlegenen Position befindet.

Daraus ist, und zwar um den Preis schwerer Kämpfe, einerseits jener Komplex von Gesetzen und Prozeduren entstanden, die unter der Bezeichnung Arbeits- und Sozialgesetze laufen, und andererseits die Arbeitsgerichtsbarkeit, die sich von den normalen Zivilgerichten unterscheidet, die für alle anderen Vertragsformen zuständig sind.

Die Bindung an das Finanzgesetz verbindet die Prozeduren der Bescheinigung von Arbeitsverträgen, die im Übrigen auch rückwirkend Geltung haben (also auch für bestehende Verträge angewendet werden können) mit dem nunmehr möglich gewordenen und immer häufiger angekurbelten und geförderten Einspruch bei den zigtausenden Versöhnungs- und Schlichtungsstellen.

Stellt sich nun heraus, auf welche Weise die Versöhnungs- und Schlichtungsstellen, auf „bescheinigte“ Anfrage der Vertragsparteien nach Rechtigkeit (und eben nicht auf der Basis von Gesetzen und Verträge) entscheiden. Wir können feststellen, dass es unter solchen Verhältnissen möglich wird, wenn nicht der Form, so doch zumindest dem Inhalt nach, zum Nachteil der Arbeitnehmer von den im Gesetz und Arbeitsverträgen festgelegten Regelungen abzuweichen.

Es wird für den Arbeitnehmer immer schwieriger und kostenaufwändiger und schlussendlich unmöglich, sich an einen Richter zu wenden, um seinen Rechten Geltung zu verschaffen.

Um das Ganze abzurunden, genügt es, dass willige Gewerkschaften – und es finden sich bestimmt welche – die vorgesehenen Abkommen unterschreiben, oder die gebührenden Vorschriften in die Tarifverträge einführen. Um jedes Risiko vorzubeugen, hat die Regierung aber für den Fall, dass die Gewerkschaften innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes ihre Pflicht nicht erfüllen, die Entscheidung in diesem Bereich für sich in Anspruch genommen.

Und so würde der Prozess abgeschlossen sein. Die Arbeiternehmenden werden alleine bleiben und als schwächerer Vertragspartner werden sie um jedes Recht (im Übrigen auf eigene Kosten) feilschen müssen, inklusive das Recht auf Wiedereinstellung nach einer ungerechtfertigten Entlassung (Ade Artikel 18!)

Im Übrigen hatte sich der Arbeits- und Sozialminister bereits sehr klar über die Zielrichtung der Regierung geäußert.

In der Tat hat er in den vergangenen Monaten die regionalen Arbeitsdirektionen dazu verpflichtet, einen Versuch der gütlichen Einigung im Sinne des Gesetzes 133 vom Jahr 2008 vorzunehmen, falls ein Arbeitnehmer eine finanzielle Entschädigung beanspruchen würde, auch gegen den Willen jenes Arbeitnehmers.

Was soll das bedeuten?

Der Einspruch bei den Inspektionsdiensten der regionalen Arbeitsdirektionen setzt strafrechtliche, oder als Ordnungswidrigkeit strafbare Rechtsverletzungen voraus. Der Vorrang des vom gleichen Staatsorgan auferlegten versöhnlichen Schiedsspruchs setzt diese Rechte außer Kraft; bei jedem anderen Vertrag wäre so was ungültig, doch wird es hier zur Gewohnheit durch die vorangehende Einigung zwischen den beiden Vertragspartnern, die vor jeder Feststellung der Tatsachen durch die Inspektionsdienste erfolgt und sie somit ausschaltet.

Im Grunde genommen sind wir schon ganz unten, doch wird in der allgemeinen Gleichgültigkeit mit der Spitzhacke weiter gegraben.


Quelle: C'era una volta l'articolo 18

Originalartikel veröffentlicht am 9.3.2010

Über den Autor

Coorditrad ist ein Partner von Tlaxcala, dem internationalen Übersetzernetzwerk für sprachliche Vielfalt. Diese Übersetzung kann frei verwendet werden unter der Bedingung, dass der Text nicht verändert wird und dass sowohl der Autor, der Übersetzer als auch die Quelle genannt werden.

URL dieses Artikels auf Tlaxcala: http://www.tlaxcala.es/pp.asp?reference=10403&lg=de

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